Der Arbeitgeber schließt eine Versicherung als Einzel- oder Gruppenvertrag für seinen Arbeitnehmer ab. Versicherungs-nehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber. Begünstigter bzw. Bezugsberechtigter ist allerdings der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen. Die Aufwendungen seitens des Arbeitgebers sind voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Es besteht keine Beitragspflicht im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).